Detektive ermitteln gegen unlauteren Wettbewerb bei Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot: Detektive bei Wettbewerbsverstoß

Einer der wichtigsten Faktoren in einer gesunden Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist mit Sicherheit Loyalität auf beiden Seiten. Dadurch kann man als Geschäftsführer oder Inhaber eines Betriebs sichergehen, dass der Mitarbeiter bemüht ist, eine gute Arbeit zu machen und Gewissenhaftigkeit Priorität hat. Zu den größten Vertrauensbrüchen gehört wohl, wenn man als Arbeitgeber erfährt, dass einer der Mitarbeiter neben seinem offiziellen Job noch nebenberuflich Geschäfte durchführt, die sich mit den Interessen des Betriebes überschneiden und so der eigene Mitarbeiter plötzlich zum Konkurrenten wird. Um dies zu verhindern besteht im Arbeitsrecht das sogenannte Wettbewerbsverbot.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber nicht mit bestimmten eigenständig durchgeführten Unternehmungen in  den Rücken fällt.

Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer nicht an diese Vereinbarung halten und sich erhoffen, nebenberuflich etwas dazuzuverdienen, durch eine Art und Weise, die ihnen eigentlich untersagt wäre. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Sie feststellen müssen, dass einer Ihrer Mitarbeiter unlautere Geschäfte hinter Ihrem Rücken treibt.

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Wettbewerbsverbot

Das sogenannte Konkurrenzverbot besagt, dass es einem Arbeitnehmer untersagt ist, während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses neben der beruflichen Tätigkeit Geschäfte zu machen, die in derselben Branche angesiedelt sind, wie der Betrieb in dem er arbeitet. Dadurch will der Arbeitgeber sichergehen, dass sein Mitarbeiter mit seinen Geschäften nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu ihm selbst steht. In Österreich sind die Richtlinien für ein Konkurrenzverbot klar formuliert. Folgende Handlungen sind einem Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt:

  1. Er darf kein selbstständiges Unternehmen führen, welches dieselben Interesse verfolgt, wie das Unternehmen in dem er arbeitet.
  2. Er darf keine Unternehmungen im selben Geschäftszweig durchführen, sei es nun auf eigene oder fremde Rechnungen.

Konkurrenzklausel

Im Regelfall endet das Konkurrenzverbot ab der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann eine sogenannte Konkurrenzklausel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschlossen werden. Dadurch besteht das Abkommen, dass der Arbeitnehmer keine Geschäfte in der gleichen Sparte durchführen darf, weiterhin. Es ist jedoch von Fall zu Fall verschieden, ob sich die Klausel lediglich auf selbstständige Unternehmungen seitens des ehemaligen Arbeitnehmers bezieht, oder auch auf Jobs aus demselben Geschäftszweig in welchem der Betrieb angesiedelt ist. Diese Vereinbarung kommt unter folgenden Richtlinien zustande:

  • Die Vereinbarung muss schriftlich festgesetzt werden
  • Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung volljährig sein
  • Dem Arbeitnehmer muss für den letzten Arbeitsmonat des Dien樂威壯
    stverhältnisses ein Entgelt von mindestens € 3240 brutto ausgezahlt werden
  • Die Konkurrenzklausel darf höchstens ein Jahr lang bestand haben
  • Sie darf sich nur auf den Geschäftszweig beziehen, in dem der Betrieb angesiedelt ist, für den das Arbeitsverhältnis angesiedelt ist.
  • Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit darf dem Arbeitnehmer durch die Wettbewerbsklausel nicht genommen werden.

Unlauterer Wettbewerb

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Konkurrenzverbot und betätigt sich wider besseres Wissen nebenberuflich in derselben Branche und riskiert auf diese Weise eine geschäftliche Schädigung seines Arbeitnehmers, so macht er sich, laut Arbeitsrecht des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Davon spricht man, wenn Unternehmen oder einzelne Arbeitnehmer sich  durch bestimmte Geschäftsmethoden des Rechtsbruches schuldig machen und auf diese Weise gegen die guten Sitten verstoßen. Durch dieses Verhalten zeigt sich die mangelnde Loyalität des Mitarbeiters und das Verhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber wird nachhaltig geschädigt. Sollte publik werden, dass der Arbeitnehmer in unlauteren Wettbewerb involviert war, so muss er mit einer Schadenersatzklage rechnen, zudem ist in diesem Fall eine Kündigung legitim.

Wenn sich andere Unternehmen unlauteren Wettbewerbs schuldig machen, etwa indem sie sich aggressiven Geschäftsmethoden bedienen, so kann man dem mit eine Schadenersatz- oder Unterlassungsklage entgegenwirken.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter hinter Ihrem Rücken unlautere Geschäfte betreibt und so Ihre Arbeit gefährdet, so können Sie sich an einen Detektiv wenden, der sich darauf spezialisiert hat, Mitarbeiter, die unerlaubt Geschäfte betreiben, die gegen das Konkurrenzverbot verstoßen zu überführen. Dies hat den Vorteil, dass Ermittler stichhaltiges Beweismaterial gegen den Konkurrenten  sicherstellen kann, welches die Wahrscheinlichkeit, dass eine etwaige Schadenersatzklage erfolgreich durchgeht, erhöht.

Um illoyale Mitarbeiter und unfaire Strategien anderer Unternehmen erfolgreich zu überführen, greifen kompetente Detektive auf folgende Methoden zurück:

  • Eingehende Kontrolle von Mitbewerbern und Mitarbeitern um eventuelle geschäftsschädigende Abläufe zu dokumentieren
  • Erstellung von aussagekräftigem Bildmaterial und schriftlichen Aufzeichnungen um Beweisführung zu untermauern
  • Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt um für die bestmögliche Beweisführung zu sorgen

Um Ihren Konkurrenten, sei es nun ein anderes Unternehmen oder ein betrügerischer Mitarbeiter, auffliegen zu lassen, können Sie kompetente Wirtschaftsdetekteien beauftragen, die sich des Falles annehmen. Dabei ist wichtig, dass diese mit größter Diskretion vorgehen, um zu vermeiden, dass der Beschattete davon nichts mitbekommt, da dieser seine Vorgehensweisen nachträglich manipulieren könnte.

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Wettbewerbsverstoß

Sollte erwiesen worden sein, dass ein anderes Unternehmen oder einer Ihrer Mitarbeiter geschäftsschädigendes Verhalten durch den Einsatz sittenwidriger Methoden an den Tag gelegt hat, so sieht das Arbeitsrecht ernsthafte Konsequenzen vor. Als Arbeitnehmer muss man im günstigsten Fall mit einer Abmahnung und im ungünstigsten Fall mit einer Kündigung und einer Schadenersatzklage rechnen, den unlauteren Wettbewerb eines Mitbewerbers kann man mit einer Unterlassungsklage entgegenwirken oder diesen auf Schadenersatz klagen.

Welche Verhaltensweisen als Wettbewerbsverstoß gelten ist im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb verankert. Hier sind vor allem folgende Delikte zu nennen:

  • Aggressive geschäftliche Handlungen
  • Irreführende geschäftliche Handlungen
  • Vergleichende Werbung
  • Strafbare Werbung
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Verleiten und Erbieten zum Verrat
  • Irreführung durch Unterlassung
  • Unzumutbare Belästigung

Wurde erwiesen, dass sich ein Unternehmen einer oder mehrerer dieser Verhaltensweisen schuldig gemacht hat, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass einer Schadenersatz- und Unterlassungsklage stattgegeben wird.

Wenn die Beweise dafür von einem Detektiv zusammengetragen wurden, kann der Auftraggeber das betroffene Unternehmen darüber hinaus auf die Erstattung der Kosten für die Dienstleitung der Detektei klagen.

Wenn Sie ernstzunehmende Anhaltspunkte darüber haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, indem er Geschäften, zu denen er nicht befugt ist nachgeht, oder miterleben müssen, wie einer Ihrer Mitbewerber unlautere Methoden an den Tag legt, die einen wirtschaftlichen Schaden für Sie bedeuten, so sind Sie gut damit beraten, sich an einen Wirtschaftsdetektiv zu wenden, der das sittenwidrige Verhalten Ihres Konkurrenten aufdecken kann.

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Author: Redaktion

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